Steuerklärung leicht gemacht - einige Tipps für Rentner
In Abhängigkeit von der tatsächlichen Höhe der Rentenbezüge bzw. der darüber hinausgehenden Einkünfte müssen auch Rentner und Pensionäre die jährliche Einkommenssteuererklärung abgeben. Selbstverständlich steht ihnen dann auch das Recht zu, Sonderausgaben und Entlastungsbeträge in Ansatz zu bringen. Sehr hilfreich erweist sich bei der Erstellung einer Steuererklärung eine professionelle Steuersoftware für den PC.
Steigenden Besteuerungsanteil bei Rentenbezügen beachtenGrundsätzlich sind Altersrenten zu mindestens 50 Prozent steuerpflichtig, die entsprechende Regelung wurde im Rahmen des Alterseinkünftegesetzes zum 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. Da die Höhe des Besteuerungsanteils jährlich steigt, ist die Festlegung zum Renteneintritt verbindlich. Ging also ein Arbeitnehmer im Jahr 2005 in die Altersrente und konnte sich auf 20.000 Euro Rentenbezug freuen, musste er davon 10.000 Euro seinem zu versteuernden Einkommen hinzurechnen. Der Freibetrag von 10.000 Euro wird sich auch nicht ändern, selbst wenn er im Laufe der Jahre Rentenerhöhungen in Anspruch nehmen kann.
Bezieht er weitere Einkünfte, zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung, selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit, müssen diese ebenfalls der Besteuerung unterzogen werden. Gleichzeitig kann er natürlich auch Sonderausgaben in Form von bestimmten Versicherungsbeiträgen, außergewöhnliche Belastungen und den Altersentlastungsbetrag anrechnen. Darüber hinaus kann die Werbungskostenpauschale geltend gemacht werden, falls nicht höhere Werbungskosten angefallen sind. Liegt eine Behinderung vor, steht dem Rentner in Abhängigkeit vom Grad der Beeinträchtigung ein entsprechender Steuerfreibetrag zu. Die angesetzten Kosten müssen belegt und in der Einkommenssteuererklärung aufgeführt werden.
Bei der Berechnung der Einkommenssteuer kann wiederum der Grundfreibetrag in Abzug gebracht werden. Dieser betrug zum Beispiel im Jahr 2008 7.834 Euro, für 2013 gelten bereits 8.130 Euro pro Person. Das bedeutet unter dem Strich, dass ein Rentner im Jahr 2008 bis zu einer Grenze von 15.500 Euro gar keine Steuererklärung abgeben musste, weil der Besteuerungsanteil 50 Prozent betragen hat. Im Jahr 2013 sinkt diese Grenze auf 12.318 Euro, da der Besteuerungsanteil auf 66 Prozent ansteigt. Für Ehepaare mit gemeinsamer Steuerveranlagung gelten selbstredend die doppelten Beträge.
Schon aufgrund der sich jährlich ändernden steuerlichen Regelungen empfiehlt sich eine professionelle Steuersoftware, um sich auch keinen möglichen Vorteil oder Tipp entgehen zu lassen. Insbesondere die im Rahmen des von der Bundesregierung beschlossenen Rentenpaketes vorzeitig in den verdienten Ruhestand übergehenden Arbeitnehmer sollten sich rechtzeitig zu den steuerlichen Auswirkungen informieren. Neben der Anerkennung von Erziehungsleistungen im Rahmen der sogenannten Mütterrente, eines höheren Reha-Budgets und der ansteigenden Erwerbsminderungsrente beinhaltet das Rentenpaket nämlich auch den reibungslosen Eintritt in die Altersrente für einen bestimmten Personenkreis bei Vollendung des 63. Lebensjahres - und das ohne Abzüge.